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OGH: Entlassung/Rechtzeitigkeit
• 1. Von einzelnen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen besteht für die Entlassung kein Formzwang. Sie darf auch schlüssig erklärt werden. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Wort "Entlassung" in der Erklärung vorkommt.
• 2. Die Rechtsansicht, dass die im Anschluss an die Übermittlung eines auf "Entlassung" lautenden Disziplinarerkenntnisses ergehende Aufforderung des Dienstgebers an den Dienstnehmer, sämtliche im Eigentum des Dienstgebers befindlichen Gegenstände zurückzugeben, auf eine schlüssige Entlassungserklärung hindeuten kann, ist durchaus vertretbar.
• 3. Die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung genügt nicht für die Annahme einer Entlassungserklärung, weil daraus der Auflösungswille nicht eindeutig hervorgeht und die Abmeldung eine an den Dienstnehmer zu richtende Willenserklärung nicht zu ersetzen vermag.
• 4. Fehlt bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ein Hinweis auf die mögliche Folge der Entlassung, so ist allein deshalb die spätere (schlüssige) Entlassung nicht unbedingt verspätet.
• 5. Durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens samt Suspendierung musste dem Arbeitnehmer klar sein, dass sich die Arbeitgeberin mit den zugrunde liegenden Vorfällen nicht oh...