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ASoK 2, Februar 2008, Seite 57

Zumutbarkeit von langen Arbeitswegen

Im vorliegenden Fall hat der VwGH erstmals zu Zumutbarkeitsbestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht Stellung genommen, die im Jahre 2004 neu eingeführt worden sind, und zwar zur Frage, welche Wegzeit einer teilzeitbeschäftigten Person zuzumuten ist. Für Vollzeitbeschäftigte ist die zumutbare Wegzeit mit zwei Stunden gesetzlich festgelegt; für Teilzeitbeschäftigte beträgt die jedenfalls zumutbare Wegzeit eineinhalb Stunden pro Tag, die in jenen Fällen überschritten werden darf, in denen Personen in Gemeinden mit hohem Pendleranteil und üblicherweise längeren Wegzeiten wohnen. Der VwGH hat entschieden, dass die eineinhalb Stunden bei teilzeitbeschäftigten Personen mit mindestens 20 Wochenstunden in solchen Fällen überschritten werden dürfen, und dass eine Wegzeit bis zu höchstens einer Stunde pro Weg, also zwei Stunden pro Tag (also bis zum Ausmaß der Wegzeit Vollzeitbeschäftigter) zumutbar ist. Weiters wurde klargestellt, dass als Wegzeit die Zeit von Haus zu Haus, also einschließlich von Fußwegen bis zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel gilt. Der angefochtene Bescheid wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil die Behörde nur die reinen Fahrzeiten (ohne Par...

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