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VwGH: Callcenter eines Versandhauses
• 1. Erfolgt die Erbringung konkreter Arbeitsleistungen auf der Grundlage von Dienstplänen, wobei die Initiative in aller Regel von den Mitarbeiterinnen in der Form ausgegangen ist, dass sie die gewünschte Zeit der Arbeitsleistungen in die Dienstpläne eingetragen haben und diese Wünsche vom Supervisor koordiniert wurden, und war es den Mitarbeiterinnen offenbar möglich, eine bestimmte Zeit im Vorhinein bekannt zu geben, ob und wie sie arbeiten wollen, so ergibt sich daraus und aus dem ansonsten festgestellten Sachverhalt, dass für die Mitarbeiterinnen keine Verpflichtung bestand, sich in die Liste einzutragen bzw. dass vor Eintragung in die Liste auch keine Pflicht bestand, Leistungen zu erbringen. Eine konkrete Arbeitsverpflichtung kam vielmehr erst dadurch zustande, dass ein Angebot zum Vertragsschluss, welches die Eintragung der gewünschten Dienstzeit durch die Mitarbeiterinnen der Sache nach darstellte, vom koordinierenden Supervisor durch Unterlassung eines Widerrufs bis sieben Tage vor der Einsatzwoche angenommen wurde.
S. 319• 2. Es kann daher mangels ausdrücklicher Vereinbarung von einer im Voraus bestimmten periodischen Leistungspflicht der Mitarbeiterinnen während der gesamten Z...