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OGH: Entgeltanspruch/Verjährung
• 1. Wenn es um die Bezahlung des Grundlohnes nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG geht und mangels Vorliegens bzw. vor In-Kraft-Treten eines Überlasser-Kollektivvertrages das angemessene, ortsübliche Entgelt zu bezahlen ist, sind Kollektivverträge nie direkt ("normativ") anwendbar, sodass die Anwendung allfälliger im Beschäftiger-Kollektivvertrag enthaltener Verjährungs- und Verfallsfristen nicht in Betracht kommen kann. In einem solchen Fall sind - spiegelverkehrt zum Entgeltanspruch nach Satz 3 - nur die Entgeltbestimmungen des Satzes 1 anzuwenden, die der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auf allfällige kürzere Verjährungs- und Verfallsfristen in Beschäftiger-Kollektivverträgen ist nicht Bedacht zu nehmen.
• 2. Im Abschnitt XIX enthält der Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag (KVAÜ) eine Regelung über den "Verfall von Ansprüchen" wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Nach Punkt 1 dieses Abschnitts gelten für die Verjährung und den Verfall aller Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
• 3. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach herrschender Auffassung wie ein Gesetz nach den §§ 6, 7 ABGB auszulegen. In erster Linie i...