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OGH: Aufseher im Betrieb
• 1. Für die Qualifikation einer Person als Aufseher im Betrieb i. S. d. § 333 Abs. 4 ASVG kommt es nicht auf dessen Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt.
S. 360• 2. Arbeiten zwei Arbeitnehmer bei Holzschlägerarbeiten grundsätzlich zusammen, kannten sie beide die Sicherheitsregeln für das Fällen von Bäumen und waren sie bloß kameradschaftlich verbunden, ohne dass irgendeine konkrete Anordnungsbefugnis festgestellt werden konnte, so kann nicht eine der beiden Personen als Aufseher im Betrieb nach § 333 Abs. 4 ASVG qualifiziert werden. - (§ 333 Abs. 4 ASVG)
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