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OGH: Beförderung/Diskriminierung
• 1. § 12 Abs. 5 GBK/GAW-G ist so zu verstehen, dass auch im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses nach § 12 im Einzelfall der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen die Möglichkeit einer nachfolgenden Feststellungsklage offenstehen muss.
• 2. Bei der Einzelfallprüfung kann das Klagerecht der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen nicht getrennt von einem aufrechten rechtlichen Interesse der betroffenen Arbeitnehmerin gesehen werden. Dem Gesetzgeber kann daher nicht zugesonnen werden, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen im Einzelprüfungsverfahren unabhängig vom Interesse der betroffenen S. 359Arbeitnehmerin und deren rechtlicher Möglichkeit, Ansprüche wegen einer Diskriminierung zu verfolgen, ein unbefristetes Recht auf Feststellung einräumen zu wollen.
• 3. Ob die nur sechs Monate dauernde Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Beförderung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Prinzipien der Effektivität und Gleichwertigkeit verstößt, kann in diesem Fall auf sich beruhen. Selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundsätze sind die kurzen Fristen mangels horizontaler Drittwirkung weiterhin anzuwenden, wenn es sich bei der Beklagten um ein...