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OGH zum Konkurrenzverbot
Die dem Dienstgeber gegen den Dienstnehmer gem. § 7 Abs. 2 AngG zustehenden Ansprüche werden nur bei Verstößen gegen § 7 Abs. 1 Fall 2 AngG, d. h. bei Abschluss von Handelsgeschäften für eigene oder fremde Rechnung durch den Dienstnehmer im Geschäftszweig des Dienstgebers, nicht aber bei Verstößen gegen § 7 Abs. 1 Fall 1 AngG gewährt. - (§ 7 AngG)
"Die Auslegung des § 7 Abs. 2 AngG durch das Berufungsgericht entspricht der herrschenden Lehre: Sowohl Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz (Angestelltengesetz7, § 7, Erl. 8, 9) als auch Löschnigg (Arbeitsrecht10, 264 f.), Trattner (Konkurrenzverbot und Konkurrenzklausel, ASok 2001, 310) und - zuletzt - Pfeil (ZellKomm., § 7 AngG Rz. 18 f.) gehen davon aus, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch dem Arbeitgeber nur im Falle eines Verstoßes des Angestellten gegen das Verbot des § 7 Abs. 1, 2. Fall AngG zusteht. Diese Auffassung steht auch mit dem (wenn auch nicht wünschenswert deutlichen) Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang: ... Schon der Umstand, dass die in § 7 Abs. 2 AngG normierte Alternative zum Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers an ‚die ... geschlossenen Geschäfte' anknüpft, spricht für die Richtigkeit der Auffassung, dass damit auf das Verbot, im Geschäftszweig des Arbeitgebers Handels...