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ASoK 2, Februar 2000, Seite 80

OGH: Beendigungsansprüche von Arbeitnehmern im Ausgleich

1. Die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des § 20 c Abs. 3 AO berechtigt zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führt aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.

2. Die Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlusskonkurs nur Konkursforderungen dar, sodass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 11 IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. ­ (§ 20 c Abs. 3 AO)

( 8 Ob A 298/98 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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