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OGH: Beendigungsansprüche von Arbeitnehmern im Ausgleich
• 1. Die Unterlassung der laufenden Entgeltzahlung während der Frist des § 20 c Abs. 3 AO berechtigt zwar die Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt, führt aber nicht zur Qualifikation der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer als bevorrechtete Forderungen.
• 2. Die Beendigungsansprüche stellen daher im Ausgleich nur Ausgleichsforderungen und im Anschlusskonkurs nur Konkursforderungen dar, sodass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, auf den die von ihm beglichenen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß § 11 IESG übergegangen sind, diese Beträge nicht als Masseforderungen, sondern nur als Konkursforderungen geltend machen kann. (§ 20 c Abs. 3 AO)
( 8 Ob A 298/98 a)