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Ermittlung der Entgeltgrenze nach § 36 Abs. 2 AngG
1. Dadurch, dass er i. Z. m. der Ermittlung der Entgeltgrenze des § 36 Abs. 2 AngG von dem für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt ausgeht, das wortgleich die Basis für die Ermittlung der Abfertigung nach § 23 Abs. 1 AngG darstellt, hat der Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass diese identen Begriffe in den unterschiedlichen Gesetzesstellen desselben Gesetzes auch ident zu verstehen sind.
2. Es entspricht daher der h. A., dass das nach § 23 Abs. 1 AngG die Basis der Berechnung des Abfertigungsanspruchs darstellende, für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt jede Leistung umfasst, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Schwankt die Höhe des Entgelts innerhalb des letzten Jahres vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist der Durchschnittsverdienst als Bemessungsgrundlage der Abfertigung zugrunde zu legen.
3. Das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt umfasst auch die im Durchschnitt vom Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin bezogene Provision – (§ 36 Abs. 2 AngG)
( 9 ObA 159/11i)