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IV. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (RV 2001 24. GP), wurde am im Rahmen der Regierungsklausur in Laxenburg beschlossen. Folgende Neuregelungen sind besonders hervorzuheben:
1. Entfall des Service-Entgelts für anspruchsberechtige Angehörige und jährliche Valorisierung
Das jährliche Service-Entgelt für die E-Card von jeweils zehn Euro wird bisher nicht nur von den Versicherten, sondern auch für ihre mitversicherten Angehörigen eingehoben. Ausnahmen vom Service-Entgelt für Angehörige bestehen derzeit für Kinder und für Angehörige der Personen nach § 31c Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 und 8 ASVG (insbesondere Angehörige von Beziehern einer Pension).
Künftig soll für die Angehörigen die Zahlungsverpflichtung entfallen. Im Hinblick auf diesen Entfall soll das seit 2005 betraglich unverändert gebliebene Service-Entgelt nun jedoch jährlich valorisiert werden. Am ist erstmals der valorisierte Betrag einzuheben.
2. Beachtung der Höchstbeitragsgrundlage bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungszuschüsse nach § 53b ASVG
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt machte darauf aufmerks...