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Nutzung von Sozial(sport)einrichtungen des Dienstgebers als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
NÖDIS Nr. 11/Oktober 2012; LStR 2002, Rz. 77 und 77b; RV/1856-W/04; Doralt, RdW 2009, 880.
Im angeführten NÖDIS-Artikel wird die Auffassung vertreten, dass die Beitragsbefreiung für die Nutzung von Einrichtungen des Dienstgebers durch den Dienstnehmer entsprechend den LStR (vgl. LStR 2002, Rz. 77b) nur dann anwendbar ist, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die der Dienstgeber ausschließlich für seine eigenen Dienstnehmer betreibt bzw. eingerichtet hat. Für allgemein zugängliche Anlagen, die der Arbeitgeber am freien Markt anbietet, gilt sie demnach nicht.
Diese aus den LStR übernommene Einschränkung ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen (dieser stellt nur darauf ab, dass der Arbeitgeber bestimmte Einrichtungen und Anlagen „zur Verfügung stellt“) noch lässt sie sich m. E. im Hinblick auf den Gesetzeszweck (Schaffung eines Anreizes für den Arbeitgeber, allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer Sozial- bzw. Sporteinrichtungen zur Verfügung zu stellen) rechtfertigen. Sie begünstigt überdies Großunternehmen, da nur diese wirtschaftlich in der Lage sein werden, derartige auf eigene Mitarbeiter beschränkte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Begünstigung muss ...