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ASoK 12, Dezember 2012, Seite 450

Auflösung des Lehrverhältnisses in der Probezeit

Was ist seitens des Lehrberechtigten zu beachten?

Manfred Pichelmayer

Das Lehrverhältnis i. S. d. BAG ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das grundsätzlich durch Zeitablauf endet. Das Lehrverhältnis kann nur in den im BAG vorgesehenen Fällen vorzeitig aufgelöst werden. Für das Lehrverhältnis gilt jedoch eine Probezeit von drei Monaten. Es gelten strenge Formvorschriften.

1. Dauer der Lehrzeit

Ein Lehrverhältnis wird immer auf die Dauer der Lehrzeit abgeschlossen. Die Lehrzeitdauer der einzelnen Lehrberufe ergibt sich aus der Lehrberufsliste (online abrufbar unter http://www.bmwfj.gv.at/Berufsausbildung/LehrberufeInOesterreich/Seiten/default.aspx).

Schulische Vorbildungen oder anrechenbare Vorlehrzeiten können zu einer Verkürzung der Lehrzeit führen.

Während der ersten drei Monate können sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen auflösen. Es ist jedenfalls die Schriftform zu beachten. Das Schriftstück muss dem Lehrling noch in der Probezeit zugehen. SMS-Mitteilungen oder E-Mails gelten nicht als Schriftform.

Löst der Lehrling von sich aus das Lehrverhältnis in der Probezeit auf und hat er zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, müssen beide Elternteile der Auflösung zus...

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