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ASoK 12, Dezember 2007, Seite 488

OGH: Insolvenzentgeltsicherung

1. Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses i. S. d. § 1 Abs. 6 Z 3 IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern.

2. Arbeitnehmer, die später eine der im § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 IESG genannten Funktionen im Unternehmen übernehmen, gehen für die vor diesem Zeitpunkt liegende unselbständige Tätigkeit ihres Anspruchs auf Abfertigung nicht verlustig.

3. Die Vereinbarung, die mit der Bestellung des bisherigen Angestellten zum Organmitglied fällig gewordene Abfertigung nicht auszuzahlen, sondern weiterhin die Abfertigungsregelung nach dem AngG unter Einbeziehung der als Angestellter zurückgelegten Zeiten beizubehalten, ist grundsätzlich wirksam und schiebt die Fälligkeit auch des nach dem IESG gesicherten, aus dem Angestelltenverhältnis erfließenden Abfertigungsanspruches hinaus.

4. Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend getroffen werden. Dabei ist der Berechnung des gesicherten Anspruches das letzte Entgelt vor Erlangung ...

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