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OGH: Kindererziehungszeiten im Ausland
• 1. Das Gemeinschaftsrecht gebietet keine automatische Gleichstellung von in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten mit solchen, die im Inland erbracht wurden. Der Gebrauch der Freizügigkeit darf nicht mit Rechtsverlusten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einhergehen; eine Besserstellung von Personen, die die Freizügigkeit wahrgenommen haben, ist aber auf der anderen Seite nicht erforderlich.
• 2. Nur wenn nach dem aufgrund von Art. 13 VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwendenden Recht Kindererziehungszeiten tatsächlich als Versicherungs- bzw. Ersatzzeiten gelten, sind sie im Rahmen des Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71 von den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ob und den Umfang der Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Zeiten ist daher das Pensionsrecht des Mitgliedstaates, unter dessen Geltung die Zeiten zurückgelegt wurden. Hieraus folgt, dass fremdmitgliedstaatliche Kinderziehungszeiten im Rahmen des Art. 45 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1408/71 nur dann berücksichtigt werden können, wenn diese Zeiten nach dem jeweiligen Fremdenpensionsrecht als Versicherungszeiten ausgestaltet sind.
• 3. Die Frage, welcher Staat für die in Betracht kommende...