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OGH: Krankengeldhilfe nach dem Ärztegesetz
• 1. Bei dem weiblichen Mitgliedern der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich gem. § 26 der Satzung dieser Wohlfahrtskasse für Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 MSchG gewährten Krankengeld handelt es sich um eine dem Anspruch auf Wochengeld gem. § 162 ASVG gleichartige Leistung i. S. d. Ruhensbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG.
• 2. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG i. d. F. BGBl. I Nr. 20/2002 ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sofern ein Anspruch auf Wochengeld gem. § 162 ASVG oder gleichartige Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften oder ein Anspruch auf Wochengeld gem. 102a GSVG oder § 98 BSVG besteht, in der Höhe des Wochengeldes.
• 3. Nach § 105 ÄrzteG sind neben den in § 98 Abs. 1 ÄrzteG angeführten Versorgungsleistungen (Altersversorgung, Invaliditätsversorgung, Kinderunterstützung) Krankenunterstützung und sonstige Unterstützungsleistungen zu gewähren. Kammerangehörigen, die durch Krankheit oder Unfall unfähig sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, wird eine Krankenunterstützung, die sich nach der Dauer der Krankheit entsprechend § 106 Abs. 1 ÄrzteG richtet, gewährt.
• 4. Bei weiblichen Angehörigen, die den ärztlichen Beruf nicht in einem Anstellungsverhältnis ausüben, ist die ...