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Unverzüglichkeit der Entlassung
• 1. Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen.
• 2. Können die Einzelgesprächsnachweise, die über den Umfang bzw. die Richtigkeit der vom Arbeitnehmer eingeräumten Mehrverrechnungen an Telefonspesen näheren Aufschluss geben konnten, nur vom Arbeitnehmer selbst vorgelegt werden, der auch mehrfach aufgefordert worden war, so konnte er nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber diesem Umstand kein entsprechendes Gewicht mehr beimaß. Wenn mit der Überprüfung beauftragte Arbeitnehmerin die letztlich teilweise vorgelegten Unterlagen dem Arbeitnehmer mit dem Vermerk zurückgab, dass diese unvollständig seien, kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber auf einer umfassenden, durch Belege zu verifizierenden Aufklärung bestand.
• 3. Aufgrund der Vorgangsweise konnte der Arbeitnehmer daher nicht den Eindruck gewinnen, dass der Arbeitgeber auf sein Entlassungsrecht verzichten wolle bzw. das Verhalten des Arbeitnehmers als nicht entlassungswürdig erachtete. - (§ 27 Z 1 AngG)
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