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Malus bei Wiedereinstellungszusagen
• Malus bei Wiedereinstellungszusagen (§ 5b Abs. 2 Z 4 AMPFG)
Protokoll über die Sozialpartner-Besprechung vom über Fragen aus dem MVB-Bereich, 32-MVB-51.1/07 Dm/Mm (vom Autor redigierte Fassung).
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer nimmt die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nicht wahr. Fällt der Malus an? Wenn ja: Wann? Ist der ursprüngliche Abmeldegrund zu korrigieren?
Lösung:
Wille des Gesetzgebers ist es, jene Arbeitgeber zu "strafen", die ältere Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt freisetzen. Wenn der Arbeitgeber die Wiedereinstellungszusage erfüllen würde und die mangelnde Wiederbeschäftigung aufgrund der Absage des Arbeitnehmers erfolgt, ist diese gesetzgeberische Motiv nicht erfüllt. Ähnlich hat es das BMWA bereits gesehen im Falle einer Altersteilzeitvereinbarung, die nicht verlängert wurde, weil der Arbeitnehmer dies nicht gewünscht hat.
Es fällt kein Malus an, weil der Arbeitnehmer die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nicht wahrnimmt. Nach Ansicht der Gebietskrankenkassen ist eine Bestätigung, dass der Arbeitnehmer die Wiedereinstellungszusage nicht wahrnimmt, vorzuweisen. Der Abmeldegrund ist jedoch nicht zu korrigieren.