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OGH: HandelsvertreterG/Verjährung
• 1. § 18 Abs. 1 HVertrG (neu) umfasst nunmehr nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis.
• 2. Bei richtiger Anwendung des § 18 Abs. 2 HVertrG beginnt die Verjährungsfrist für die Ansprüche der Handelsvertreterin, die aus den von ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses erbrachten, S. 362jedoch nicht honorierten Ausbildungsleistungen erwachsen sind, mangels Abrechung durch die Auftraggeberin erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. - (§ 18 HVertrG)
( 9 ObA 187/07a)