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OGH: Auskünfte über ausgeschiedenen Dienstnehmer (mit Briefing)
• 1. Die Bestimmungen über die Ausstellung von Arbeitszeugnissen im § 39 AngG, aber auch jene des § 1163 ABGB können zur Beurteilung der Frage von informellen Auskunftserteilungen durch Mitarbeiter eines früheren Arbeitgebers über andere Mitarbeiter an potenzielle neue Arbeitgeber nicht unmittelbar herangezogen werden.
• 2. Bei den dem Arbeitgeber zurechenbaren Auskünften ist von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht auszugehen. Insoweit kann der Schutz über jenen allgemeinen nach § 1330 ABGB, der sich auf die Verbreitung unrichtiger Tatsachen bezieht, hinausgehen.
• 3. Bei der konkreten Abwägung zwischen den Informationsinteressen des neuen Arbeitgebers, den Interessen des "alten" Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Wertungen Bedacht zu nehmen sein. Während etwa sachliche Auskünfte hinsichtlich konkreter, für den neuen Arbeitgeber erforderlicher Fähigkeiten unter bestimmten Vorraussetzungen als unbedenklich einzustufen sind, sind Auskünfte über die Klagsfreudigkeit des Arbeitnehmers unter Zugrundelegung der Wertung des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG meist als unzulä...