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ASoK 10, Oktober 1998, Seite 351

OGH: Bemessungsgrundlage und Kollektivvertrag

1. Nach der in § 180 Abs. 1 ASVG gewählten Textierung „Beitragsgrundlage, die von Personen gleicher Ausbildung in der Regel erreicht wird" handelt es sich um eine Beitragsgrundlage, die, von Ausnahmen abgesehen, von allen Versicherten gleicher Ausbildung erreicht wird. Das kann bei der durch den Kollektivvertrag festgesetzten Beitragsgrundlage angenommen werden.

2. Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Eine Anpassung der Bemessungsgrundlage an die sich jährlich erhöhende Lehrlingsentschädigung sieht das Gesetz nicht vor.

3. Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind, dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollektivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besonderen Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, daß sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. - (§ 180 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 82/98 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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