Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung einer Abfertigung für eine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG
Werden gesetzliche Abfertigungen auch für eine begünstigte Auslandstätigkeit geleistet, fallen diese – entgegen der Rechtsansicht der Finanzverwaltung in Rz 70 LStR 2002 – ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 10 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, und sind daher insoweit steuerfrei zu behandeln (). Diese Rechtsansicht ist durchaus kritisch zu beleuchten.
Sachverhalt
Der zu 25 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezog seit Beginn seines Dienstverhältnisses im November 2000 ausschließlich steuerbefreite Einkünfte für eine begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011. Durch Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile mit kam es zur Beendigung des Dienstverhältnisses, weshalb an den nunmehrigen Alleingesellschafter der gesetzliche Abfertigungsanspruch ausbezahlt wurde.
Strittig war, ob die gesetzliche Abfertigung ebenfalls unter die Steuerbefreiung für die begünstigte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG fällt (so die Ansicht des Beschwerdeführers) oder ob diese gemäß § 67 Abs 3 EStG mit 6 % Lohnsteuer zu versteuern ist (so die im Rahmen einer GPLA vertretene Rechtsans...