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Betriebsrat und Änderungskündigung II
OGH-Entscheidung ermöglicht Gleichstellung der Betriebsräte mit vergleichbaren Arbeitnehmern
In ASoK 1996, 4 ff. habe ich meinen Ausführungen den Sachverhalt zugrunde gelegt, daß in einem Unternehmen in der Vergangenheit die Arbeitnehmer beträchtlich überkollektivvertraglich entlohnt wurden, dies sowohl im Hinblick auf den Grundlohn wie auf die Gewährung von Zulagen, aber auch gegenüber den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen privilegierende Abrechnungsmodi. Wenn sich dann wegen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Betriebes, allenfalls auch im Zusammenhang mit einer (sanierungsbedingten) Übernahme des Betriebes, die wirtschaftliche Notwendigkeit ergibt, die Überzahlung zu reduzieren, Zulagen zu streichen und in der Berechnungsweise auf die durch zwingende Normen vorgeschriebene Form zurückzugehen, stellt sich die Frage, ob es eine Handhabe gibt, diese Maßnahmen auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern durchzusetzen.
Die übliche Vorgangsweise, die Änderungskündigung (nach fruchtlosem Anbot einer Verschlechterungsvereinbarung), scheidet bei Betriebsräten wegen des arbeitsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes aus, da nach der ausdrücklichen Regelung des § 121 ArbVG zwar die dauernde Einstellung oder Einschränkung des Betriebes oder die Stillegung einzelne...