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Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen
Der BMWA hat per Verordnung BGBl. II Nr. 461/2008, ausgegeben am , nähere Details über die Einhebung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge von selbständig Erwerbstätigen ab verfügt.
Danach sind die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in einem Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge gemäß § 2 AMPFG vermindert um die Einhebungsvergütung bis zum 20. des nächstfolgenden Monats auf das vom BMWA bekannt gegebene Konto zu überweisen.
Zur Abgeltung der laufenden Kosten steht der SVA eine Einhebungsvergütung in der Höhe eines Prozentes der jeweils eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu. Die SVA hat die Abrechnung über die Arbeitslosenversicherungsbeiträge dem BMWA jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen. Der Bund hat der SVA ihre Aufwendungen aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zunächst durch Zahlung eines den voraussichtlich entstehenden Kosten entsprechenden Betrages in Höhe von 228.000 Euro abzugelten.