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OGH: Betriebspension/Abfindung
• 1. Der Arbeitgeber ist gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet.
• 2. Bei der Beurteilung der Aufklärungspflicht des Arbeitgebers muss berücksichtigt werden, dass es sich hier um die Auszahlung einer Rückstellung handelt, die der durchschnittliche Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht mit der ihm vertrauten Zahlung des laufenden Entgelts gleichsetzen wird. Berücksichtigt man ferner die Höhe der vereinbarten Zahlung und die daraus abzuleitende große Bedeutung für den Pensionisten, so ist davon auszugehen, dass die Aufklärungspflicht in diesem Fall auch die Differenzierung zwischen Brutto- und Nettobeträgen umfasst. - (§ 871 Abs. 2 ABGB; § 1 BPG)
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