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OGH: Betriebspension/Systemwechsel
• 1. Bei anderen, derselben Risikogemeinschaft wie die klagende Arbeitnehmerin angehörenden Pensionsberechtigten eingetretene Verluste bieten ausreichenden Anlass für eine auf Schadenersatz gegründete Feststellungsklage, sofern sich herausstellen sollte, dass die Arbeitnehmerin über die Risken eines Pensionssystemwechsels nicht ausreichend aufgeklärt worden wäre.
• 2. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie soll vorbeugenden Rechtsschutz gewähren und ist daher immer schon dann zulässig, wenn auf Grund des Verhaltens des Anspruchsgegners eine erhebliche objektive S. 80Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. - (§ 3 BPG; § 48 PKG).
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