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OGH: Kündigung/Behinderteneigenschaft
• 1. Der Kündigungsschutz eines Behinderten ist von der Kenntnis des Arbeitgebers von der Behinderung unabhängig. Das bedeutet jedoch nicht, dass es nur auf das "tatsächliche" Vorliegen der Behinderung ankäme.
• 2. Der Schutz eines begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz beginnt grundsätzlich mit jenem Zeitpunkt, für den das Vorliegen einer Behinderung von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Da das Behinderteneinstellungsgesetz für die Anwendung seiner Begünstigungen ausdrücklich auf das Vorliegen dieses Nachweises abstellt, liegt keine ungewollte Regelungslücke vor, die erst durch Analogie zum MSchG geschlossen werden müsste. - (§ 14 BEinstG)
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