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OGH: KV Güterbeförderungsgewerbe
• 1. Bei Diäten i. S. d. Pkt. C der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrages handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um Abgeltungen für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes im Inland bzw. um Reisekostenentschädigungen und Nächtigungsgebühren im Ausland.
• 2. Der Text der einschlägigen Verfallsbestimmung im Kollektivvertrag stellt auf "Ansprüche" des Dienstnehmers ab. Da nicht nur Entgelt, sondern auch "Diäten" regelmäßig abgerechnet werden, liegt es nahe, diese hinsichtlich des Verfalls dem Entgelt gleichzuhalten: Während eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Arbeitnehmer die Kenntnis davon verschaffen soll, welche seiner Ansprüche der Arbeitgeber berücksichtigt hat, liegt der Zweck von Verfallsklauseln darin, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei späterer Geltendmachung befinden würde. Sie zwingen den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm S. 78selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. - (Art. XI Z 5 ...