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Kein Beitragszuschlag für verspätete Meldung bei rechtzeitiger Beitragsentrichtung
• Kein Beitragszuschlag für verspätete Meldung bei rechtzeitiger Beitragsentrichtung (§§ 59, 113 ASVG)
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Wenn die Beiträge rechtzeitig entrichtet werden und lediglich die Anmeldung zu spät bei der Gebietskrankenkasse einlangt (im vorliegenden Fall fast 1,5 Jahre), so ist die Gebietskrankenkasse nicht verpflichtet, mindestens die Verzugszinsen (als Untergrenze für die Bestrafung) zu verlangen. Ein Verzug liegt in einem solchen Fall tatsächlich gar nicht vor.