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OGH: Tarifordnung Zahntechnikerhandwerk
• 1. Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Fristen unter drei Monaten wurden häufig als bedenklich erachtet, weil solche Fristen dem Arbeitnehmer zur Beschaffung von Unterlagen, zur Einholung von Erkundigungen und zur – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Geltendmachung von Ansprüchen nicht genügend Zeit lassen.
• 2. Diese Bedenken bestehen gegen die dem Arbeitnehmer eingeräumte Frist von zwei Monaten gemäß § 10 I der Tarifordnung für das Zahntechniker-Handwerk nicht, weil sie sich anders als die in § 10 II normierte dreimonatige Frist nur auf „Zuschläge aller Art", im konkreten Fall für Überstundenarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, bezieht. Gerade im Zusammenhang mit Überstundenentgelt ist jedoch die Normierung relativ kurzer Fallfristen gerechtfertigt, weil bei Geltendmachung von Ansprüchen für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten und der Arbeitnehmer verhalten werden soll, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistung so unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnu...