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SV-Abkommen Österreich-Türkei
• SV-Abkommen Österreich–Türkei
BGBl. III Nr. 219/2000 und BGBl. III Nr. 220/2000 v.
Das per gekündigte Abkommen wurde durch ein neues ersetzt. Der sachliche Geltungsbereich (Artikel 2) umfasst (nur) die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Familienbeihilfe ist beispielsweise nicht enthalten.
Für Entsendungen von Dienstnehmern in den anderen Staat wurde abweichend vom innerstaatlichen Recht eine Frist von 24 Kalendermonaten festgelegt. Während dieser Frist bleibt die Pflichtversicherung im ursprünglichen Staat (Artikel 7 Abs. 1). Ausnahmen davon können beantragt werden (siehe Artikel 9 Abs. 1).