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Förderung der Künstlerpensionsversicherung
• Förderung der Künstlerpensionsversicherung
BGBl. I Nr. 131/2000 vom , SV Aktuell 5/Oktober 2000, 3 f.
Bekanntlich wurde die Ausnahme von Kunstschaffenden von den Tatbeständen „freier Dienstnehmer" (§ 4 Abs. 4 ASVG) und „neue Selbständige" (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) mit Wirksamkeit aufgehoben. Seit sind daher alle selbständig erwerbstätigen Kunstschaffenden kranken-, unfall- und pensionsversichert. Durch das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) wird Künstlern mit geringem Einkommen ein Zuschuss zu den Pensionsbeiträgen bis zu 12.000 S jährlich gewährt. Voraussetzungen für diesen Zuschuss sind (vgl. § 17 Abs. 1 K-SVFG):
– Antrag des Künstlers,
– Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit über 48.912 S (Wert 2001) pro Kalenderjahr,
– Summe aller (!) Einkünfte des Künstlers ist nicht höher als 270.000 S pro Kalenderjahr.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft schreibt den um den Zuschuss verminderten Beitrag vor (§ 21 Abs. 3 K-SVFG).
S. 69Es wird erwartet, dass für die mit neu einbezogenen Künstler noch eine Altersgrenze per Gesetz festgelegt wird. Bei Überschreiten dieser Altersgrenze entfällt die Pensionsversicherungspflicht.