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Anwendungsbereich des § 588 Abs. 8 ASVG
• 1. Die Übergangsbestimmung des § 588 Abs. 8 ASVG bezieht sich trotz des weiter gefassten Wortlautes nur auf Versicherungsfälle der vorzeitigen Alterspension.
• 2. Dem Gesetzgeber ging es bei der Einschleifregelung des Übergangsrechts, die in einen Zusammenhang mit der schrittweisen Anhebung des Pensionsanfallsalters gesetzt wird (die nur die vorzeitige Alterspension betrifft), um Änderungen bei der vorzeitigen Alterspension. Bei den Pensionsformen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit wurde mit dem SRÄG 2000 ab (§ 588 Abs. 1 Z 3 ASVG) die fiktive Anrechnung von Versicherungszeiten im § 261 Abs. 3 ASVG ausgeweitet. - (§ 261 Abs. 3, § 588 Abs. 2 und 8 ASVG)
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