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ASoK 7, Juli 2008, Seite 273

2. Änderung des AZG

Mag. Erwin Rath

2.1. Bordpersonal

2.1.1. Höchstgrenzen für Blockzeit und Jahresarbeitszeit (§ 18e Abs. 2 AZG)

§ 18 Abs. 2 AZG legt die Höchstgrenzen für die Blockzeit mit 900 Stunden pro Jahr und die Jahresarbeitszeit mit 2.000 Stunden fest. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen, wobei diese Verteilung der Arbeit den Arbeitnehmerbedürfnissen anzupassen ist. § 18e Abs. 1 AZG definiert den Begriff "Blockzeit" grundsätzlich als die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind (bei Hubschraubern: Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand).

2.1.2. Weitere Regelungen

Die unmittelbar geltenden EU-OPS verdrängen für ihren Geltungsbereich die bescheidmäßige Festsetzung von Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten gem. § 18e AZG i. d. g. F.

§ 18e Abs. 3 AZG stellt daher klar, dass für das Bordpersonals, auf das die EU-OPS anzuwenden sind, überdies die Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich der österreichischen Durchführungsvorschriften anzuwenden sind. § 18e Abs. 4 AZG stellt klar, dass für jene Arbeitnehmer, die nicht unter die EU-OPS fallen, auch weiterhin die auf der Grundl...

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