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Keine Entlassung wegen jahrzehntelang bekannter Ausübung einer (genehmigten) Nebenbeschäftigung möglich
Bloß kleine Formfehler rechtfertigen keine Entlassung
Von Herbst 2006 bis April 2008 befassten sich die Gerichte, zuletzt der OGH (, 9 ObA 133/07k), mit der Zulässigkeit einer wegen Ausübung einer jahrzehntelangen Nebenbeschäftigung ausgesprochenen Entlassung eines landesbediensteten Spitalsarztes. Sämtliche Gerichte kamen zu dem Urteil, dass diese Entlassung nicht zulässig ist. Der OGH stieg zwar in der Sache mangels Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht ein, erachtete die zweitinstanzliche Entscheidung aber als vertretbar.
1. Sachverhalt und Parteienvorbringen
Der Kläger ist seit als landesbediensteter Oberarzt an einer Universitätsklinik der nunmehr Medizinischen Universität Graz tätig, die Beklagte ist sein Dienstgeber, das Land Steiermark. Vor dem war der Kläger bereits als Bundesbediensteter an derselben Universitätsklinik tätig. Bereits seit Anfang der 1980er-Jahre übte der Kläger eine Nebenbeschäftigung aus, er betrieb eine Privatordination und operierte privat in Sanatorien.
Beides war sowohl seinem damaligen Dienstgeber Bund als auch seinem nachfolgenden Dienstgeber Land bzw. seinen jeweiligen Vorgesetzten bekannt. Im Herbst 1982 meldete der Kläger die Aufnahme seiner Privatordination für Gynäkologie und Geburtshilfe - nach den...