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ASoK 10, Oktober 2006, Seite 400

OGH: Bescheidbeschwerde, Kündigungsverfahren

1. Die vom Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde nach § 85 Abs. 3 VfGG zuerkannte aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der Bescheid vorläufig keine Rechtswirkung hervorzurufen vermag. Es haben daher alle Maßnahmen zu unterbleiben, die der Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn dienen und die der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde vorgreifen würden.

2. Allerdings hat die aufschiebende Wirkung nur einen Aufschub der Wirkungen des Bescheids zur Folge, sie führt aber nicht zur Rückgängigmachung bereits gesetzter Vollzugshandlungen.

3. Richtet sich die Beschwerde des Arbeitnehmers, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, gegen den Bescheid, mit dem der Arbeitgeberin die Zustimmung zur Kündigung erteilt wurde, so kann die aufschiebende Wirkung in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Wirkung dieses Bescheids - also die Berechtigung zum Ausspruch der Kündigung - vorläufig aufgeschoben wird, also bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht.

4. War zu diesem Zeitpunkt die Kündigung bereits wirksam ausgesprochen, so macht i. S. d. dargestellten Rechtslage die nachträglich der Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung die bereits eingetret...

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