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OGH: Berufskraftfahrer / Berufsschutz
• Ein Versicherter genießt dann keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer, wenn er die am Berufsbild des Lehrberufes eines Berufskraftfahrers entsprechend der in Geltung stehenden Ausbildungsvorschriften zu messenden, üblicherweise allgemein beherrschten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt. Das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C ist unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer. – (§ 255 Abs. 2 ASVG)
( 10 Ob S 80/99 h)