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Rückverrechnung von Sonderzahlungen bei Fehlen einer Rückverrechnungsregel im Kollektivvertrag
• Rückverrechnung von Sonderzahlungen bei Fehlen einer Rückverrechnungsregel im Kollektivvertrag (§ 16 AngG)
OGH 8 Ob A 221/99d v. ; ARD 5059/7/99.
Enthält ein Kollektivvertrag lediglich die Anordnung, daß Sonderzahlungen bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres nur aliquot gebühren, fehlt jedoch jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausgezahlter Urlaubszuschuß bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres zurückgefordert werden. Gutgläubiger Verbrauch kann vom Arbeitnehmer dagegen nicht eingewendet werden.
Anm.: Viele Kollektivverträge beschränken allerdings die Rückforderung auf die Fälle Selbstkündigung, unberechtigter Austritt und berechtigte Entlassung.