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ASoK 11, November 1999, Seite 345

Kollektivvertragsangehörigkeit nach Fachverbandswechsel

Verbandsautonomie und Arbeitnehmerschutz

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

Gemäß § 8 Z 1 ArbVG sind kollektivvertragsangehörig die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden. Dazu folgendes Beispiel: Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in der Fachgruppe X besteht nur mehr eine Mitgliedschaft in der Fachgruppe Y. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages X war der Arbeitgeber aber noch Mitglied der Fachgruppe X. Damit stellt sich die Frage, ob bei Zusammentreffen einer ehemaligen Mitgliedschaft mit einer aktuellen bei einer von einem Kollektivvertrag beteiligten Partei Mehrfachkollektivvertragsangehörigkeit gegeben ist, oder ob bei Ausscheiden aus einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft und gleichzeitigem Fortbestand einer anderen Mitgliedschaft zu einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft nur noch die aktuelle und nicht mehr die ehemalige Mitgliedschaft für die Kollektivvertragsangehörigkeit ausschlaggebend ist.

Diese Frage wird in der österreichischen Rechtsprechung und Literatur ganz einhellig beantwortet. Der bei der ersten Interessenvertretung ausgeschiedene Arbeitgeber bleibt solange kollektivvertragsange...

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