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ASoK 9, September 2005, Seite 307

OGH: OV / Berufsunfähigkeitspension

1. Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs. 2 i. V. m. § 255 Abs. 4 ASVG kommt es auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Wurde die bisherige Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar.

2. Wäre daher für die Einordnung der Tätigkeiten eines technischen Kalkulanten in die Verwendungsgruppe 4 bzw. 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie gerade nicht die funktionelle Eigenart dieser Tätigkeiten, sondern vielmehr der Umstand maßgeblich, ob diese Tätigkeiten inhaltlich schwieriger seien und insbesondere verantwortlich selbstständig (Verwendungsgruppe 4) oder nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen (Verwendungsgruppe 3) ausgeführt werden müssen, so wäre eine Verweisung von Tätigkeiten der Verwendungsgruppe 4 auf Verwendungsgruppe 3 nicht zumutbar.

S. 3083. Sollte sich, was Selbstständigkeit und Verantwortlichkeit anlangt, bei einer Verweisung das arbeitskulturelle Umfeld nicht wesentlich ändern, sodass die Zumutbarkeit einer Änderung zu bejahen wäre, ist weiters zu klären, ob zum...

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