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ASoK 9, September 2005, Seite 305

OGH: Personenschäden / AN-Schutz

1. Gemäß § 35 Abs. 1 ASchG dürfen Arbeitsmittel nur mit dem für die verschiedenen Verwendungszwecke "vorgesehenen" Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt werden. Damit sind jedoch nur die gesetzlich vorgeschriebenen, nicht aber allenfalls darüber hinaus vorhandene Schutzeinrichtungen gemeint.

2. Einem Arbeitgeber, der zusätzliche nicht vorgeschriebene Schutzmaßnahmen installiert und sie im Einzelfall oder ganz außer Kraft setzt, kann kein rechtswidriges Handeln vorgeworfen werden, wenn doch jenem Arbeitgeber nichts vorzuwerfen wäre, der derartige zusätzliche Einrichtungen gar nicht schafft und die Maschinen im ursprünglichen (gesetzeskonformen) Zustand belässt. - (§ 333 ASVG; § 35 Abs. 1 ASchG)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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