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OGH: Landes-Pflegegeld Vlbg.
• 1. Für die Frage, ob Landespflegegeld in den sachlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates fällt, ist mangels Anpassung des koordinierten Assoziationsrechtes nur entscheidend, ob es sich dabei um eine Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses bzw. der VO (EWG) Nr. 1408/71 oder um eine nach Abs. 4 dieser Bestimmung davon ausdrücklich ausgenommene Leistung der Sozialhilfe handelt.
• 2. Eine Leistung ist im Ergebnis dann als Leistung der sozialen Sicherheit und nicht der Sozialhilfe zu betrachten, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensübung S. 302beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf ein in Art. 4 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 genanntes soziales Risiko bezieht.
• 3. Nicht nur das österreichische Bundes-, sondern auch das Landespflegegeld ist als Leistung bei Krankheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates bzw. des Art. 4 Abs. 1 lit. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 zu qualifizieren.
• 4. Einer türkischen Staatsangehörigen, die aufgrund des Beschlusses Nr. 3/80 des Assozi...