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EuGH: Kinderbetreuungsgeld
• 1. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft i. S. d. VO (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom , wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko im Rahmen eines der in Art. 1 Buchstabe a dieser VO genannten allgemeinen und der besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die notwendigen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Klägerinnen der Ausgangsverfahren in den Zeiträumen, für die die fraglichen Leistungen beantragt wurden, einem Zweig des österreichischen Systems der sozialen Sicherheit angehört haben und damit unter den Begriff "Arbeitnehmer" i. S. von Art. 1 Buchstabe a fielen.
• 2. Räumen die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaates und die des Wohnmitgliedstaates eines Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom grundsätzlich der Beschäftigungsmitgliedstaat. Übt jedoch eine Person, die das Sorger...