Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zumutbarer Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist
Der Arbeitnehmer hat während der Kündigungsfrist Urlaub in zumutbarem Ausmaß zu konsumieren
Der OGH hat jüngst entschieden, dass den Arbeitnehmer die Obliegenheit trifft, nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem zumutbaren Ausmaß zu konsumieren.Weigert sich der dienstfrei gestellte Arbeitnehmer, eine angebotene Urlaubsvereinbarung abzuschließen und Urlaub in zumutbarem Ausmaß zu verbrauchen, so gilt der Teil des Resturlaubs als verbraucht, dessen Konsum zumutbar gewesen wäre.
1. Änderung der Rechtslage
Durch das ARÄG 2000 wurde die Unterscheidung zwischen der (vollen) Urlaubsentschädigung und der (aliquoten) Urlaubsabfindung beseitigt. Seither gibt es nur mehr die aliquote Ersatzleistung.
Nach der alten Rechtlage gebührte dem Arbeitnehmer jedenfalls die Urlaubsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs durch Kündigung seitens des Arbeitgebers bei einer Kündigungsfrist von unter drei Monaten beendet wurde (§ 9 Abs. 1 Z 3 UrlG). Bei einer Kündigung mit dreimonatiger oder längerer Kündigungsfrist bestand nach § 9 Abs. 1 Z 4 UrlG nur dann ein Anspruch auf die Urlaubsentschädigung, wenn der Urlaub während der Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Arbeitnehmer der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist n...