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Lehrlingsausbildung neu: Verhältniszahlen-Verordnung und geänderte Ausbildungsinhalte
Die Verhältniszahlenregelung bei den Lehrberufen wurde bereits in der letzten Novelle zum Berufsausbildungsgesetz auf eine neue rechtliche Basis gestellt. Mit der nunmehr erlassenen Verhältniszahlen-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 erfolgt die entsprechende Umsetzung durch den Verordnungsgeber.
I. Verhältniszahlenverordnung 2005
Am ist die Verhältniszahlen-Verordnung (Verhältniszahlen für Lehrlinge) in Kraft getreten.
Um eine sachgemäße Ausbildung zu sichern, werden folgende Verhältniszahlen festgelegt:
1. Fachkräfte-Verhältniszahlen
Eine fachlich ausgebildete Person kann zwei Lehrlinge ausbilden, für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person kann je ein weiterer Lehrling aufgenommen werden.
Bei zweijährigen und dreijährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
Bei zweieinhalbjährigen und dreieinhalbjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen.
Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die...