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ASoK 3, März 2002, Seite 103

OGH: Pensionsversicherung/Stichtag

1. Die Frage, ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen. Da der für einen Leistungsanspruch des Versicherten in Betracht kommende Stichtag bereits nach dem Außer-Kraft-Treten des Abkommens über soziale Sicherheit mit der Republik Jugoslawien vom liegt, kann sich der Versicherte zur Erfüllung der Wartezeit nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen.

2. Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Grundsätzlich muss sich jeder Normunterworfene auf Rechtsänderungen einstellen - im konkreten Fall nicht zuletzt deshalb, weil das Abkommen eine ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit vorsah. - (§§ 223 Abs. 2, 255 ASVG)

( 10 Ob S 175/01 k)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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