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Arbeiterdienstzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen von Angestellten
Ist eine Arbeitnehmerin zunächst als Arbeiterin und in der Folge als Angestellte in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt, so beginnt mit dem Übertritt in das Angestelltenverhältnis kein neues Arbeitsjahr und sind die Dienstzeiten als Arbeiterin bei der Dauer des Krankenentgeltanspruchs zu berücksichtigen ().
Sachverhalt
Die klagende Arbeitnehmerin war beim beklagten Arbeitgeber von bis beschäftigt, und zwar zunächst als Arbeiterin und ab als Angestellte. In einer neuen Vertragsurkunde wurde mit dem Wechsel in den Angestelltenstatus Folgendes vereinbart: „Das Dienstverhältnis begann am als Arbeiterin in der Abteilung Bewachung. Ab wird das Dienstverhältnis in ein Angestelltendienstverhältnis umgewandelt.“ Von bis zumindest war die Klägerin im Krankenstand. Der beklagte Arbeitgeber zahlte ihr für sechs Wochen das volle und für vier Wochen das halbe Krankenentgelt. Ab (Beginn des zweiten Arbeitsjahres) wurde kein neu beginnender Krankenentgeltanspruch angenommen, weil der Arbeitgeber die Rechtsauffassung vertrat, dass die Übernahme in das Angestelltenverhältnis am als Beginn des Arbeitsjahres anzusehen sei. Mit der Übernahme in das Ange...