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§ 22 Abs. 1 AlVG aufgehoben
• In § 22 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, i. d. F. BGBl. Nr. 594/1983, BGBl. Nr. 416/1992 und BGBl. Nr. 502/1993, werden die Wortfolgen „der Pensionsversicherung nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz," sowie „bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" als verfassungswidrig aufgehoben, weil dadurch in unsachlicher Weise bewirkt wird, dass arbeitslosenversicherte Pensionsbezieher von einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft. - (§ 22 Abs. 1 AlVG)
(, G 154/01)