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Sondersteuersatz bei ausländischen Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten
Entscheidung: Ro 2019/15/0184.
Norm: § 27a EStG.
Für Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten, die über eine inländische Bank abgewickelt werden, besteht die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Wird der freiwillige Steuerabzug gewählt, kommt der besondere Steuersatz des § 27a Abs 1 Z 2 EStG von 27,5 % zur Anwendung. Bei gleichartigen Kapitaleinkünften, die über eine Bank in einem anderen Mitgliedstaat abgewickelt werden, besteht diese Möglichkeit hingegen nicht. Da diese Regelung den Zugang von Dienstleistungserbringern (worunter Bankleistungen fallen) mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zum österreichischen Markt mit Wettbewerbsnachteilen verknüpft, stellt sie eine verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, für die keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind. Diese Regelung stellt daher einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit dar.
In Fällen, in denen sich die Besteuerung zum besonderen Steuersatz für einen Steuerpflichtigen tatsächlich als günstiger erweist, ist daher aufgrund des Unionsrechts der besondere Steuersatz zur Anwendung zu bringen. Unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt das dazu im Widerspruch stehende nationale Recht.