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OGH: Dienstnehmerhaftpflicht
• 1. Eine Arbeitnehmerin kann sich nicht auf die Haftungserleichterungen des § 2 DHG berufen, wenn sie ausschließlich aus privaten Interessen - sie wollte sich wegen ihrer keineswegs kurzfristig aufgetretenen Schmerzen einer schon vor Antritt der Fahrt geplanten medizinischen Untersuchung unterziehen - von der angeordneten Fahrtroute abweicht.
• 2. Als grobe Fahrlässigkeit ist nur eine besonders auffällige, über die alltäglichen Fahrlässigkeitshandlungen erheblich hinausgehende Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zu verstehen.
• 3. Auch ein sonst sorgfältiger Mensch kann ein nur für Fahrzeuge ab einer bestimmten Höhe geltendes Fahrverbot bei der Einfahrt in eine Parkgarage übersehen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Arbeitnehmerin das gegenüber dem früher benützten Lieferwagen höhere Fahrzeug erst seit relativ kurzer Zeit in Betrieb hatte, kann ein Verschulden in einem derartigen Fall noch nicht als grob fahrlässig bewertet werden.
• 4. Die Einordnung der Arbeitskraft und damit der Person des Arbeitnehmers in den Einflussbereich des Arbeitgebers zieht dessen Fürsorgepflicht nach sich. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verhalten, durch Inanspruchnahme der...