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Fertigteilherstellung und Anwendbarkeit des BUAG
Die Höchstgerichte mussten sich in den letzten Jahren vermehrt mit der Anwendbarkeit des BUAG beschäftigen. In einer Entscheidung stellt der OGH nochmals klar, dass für die Anwendbarkeit des BUAG bei der Produktion von Fertigteilen entscheidend ist, ob es sich um ein standardisiertes Fertigteil handelt oder um eine individuelle Anfertigung. Das BUAG ist im ersten Fall nicht, im zweiten Fall sehr wohl anwendbar. Die Zahl der hergestellten Fertigteile spielt hingegen keine Rolle ().
Der OGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Ein Arbeitgeber mit der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Erzeugung von Betonwaren stellt Tübbingringe her, indem Beton lagenweise in Schalungen eingebracht und zu einem Tübbing vergossen und danach die Oberfläche manuell geglättet wird, lagert diese und liefert sie auf zwei bestimmte Baustellen seiner Auftraggeberin. Tübbinge sind Bauteile, die in Form von bogenförmigen Wandsegmenten die Außenschale eines Tunnels bilden. Tübbinge werden speziell und individuell nach den Anforderungen des konkreten Tunnelprojekts und ausschließlich für dieses in konkreter Anzahl mit speziellen Voraussetzungen, was Form, Stabilität, Statik, Dich...